Welche Reifengröße ist erlaubt?
Die Rechnung sagt, ob zwei Größen zusammenpassen. Ob eine Größe an ein bestimmtes Fahrzeug darf, steht in Papieren – und nicht alle davon liegen im Handschuhfach.
Die beiden Felder, um die es geht
Die Zulassungsbescheinigung Teil I – im Sprachgebrauch weiterhin der Fahrzeugschein – nennt die Bereifung in zwei Feldern:
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| 15.1 | Bereifung der Vorderachse, vollständige Größenangabe |
| 15.2 | Bereifung der Hinterachse |
| 22 | Bemerkungen und Ausnahmen, oft mit Hinweisen zu weiteren Größen |
Steht in beiden Feldern dieselbe Größe, ist das Fahrzeug rundum gleich bereift. Unterschiedliche Angaben bedeuten eine sogenannte Mischbereifung, wie sie bei manchen Sportwagen ab Werk vorgesehen ist – dort ist sie kein Sonderfall, sondern die Vorgabe.
Was im Schein steht, ist nicht alles, was erlaubt ist
Ein verbreitetes Missverständnis: Weil nur eine Größe im Schein steht, sei jede andere unzulässig. Tatsächlich wurde der Umfang der Angaben in den Papieren im Lauf der Jahre reduziert. Weitere ab Werk freigegebene Kombinationen finden sich in der CoC-Bescheinigung, die zum Fahrzeug gehört.
- Zulassungsbescheinigung Teil I – die eingetragene Bereifung, Felder 15.1 und 15.2.
- CoC-Bescheinigung – die vom Hersteller freigegebenen Kombinationen, häufig mehr als im Schein.
- Teilegutachten oder ABE – für Räder und Reifen aus dem Zubehör, mit den Auflagen, die dann einzuhalten sind.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung – eine Auskunft des Fahrzeug- oder Radherstellers zu einer bestimmten Kombination.
Wer eine Größe fahren möchte, die nirgends auftaucht, kommt an einer Prüforganisation nicht vorbei. Ohne Freigabe ist die Kombination unzulässig, auch wenn sie rechnerisch tadellos passt und montiert problemlos aussieht.
Was der Rechner beantwortet – und was nicht
Ein Rechner sieht Zahlen. Er kann feststellen, ob zwei Größen im Abrollumfang zusammenpassen, wie weit der Tacho danach danebenliegt und wie sich die Radstellung verschiebt. Er sieht nicht, wie viel Platz im Radkasten bleibt, ob die Bremse frei läuft und ob der Hersteller diese Kombination je geprüft hat.
| Frage | Wer beantwortet sie |
|---|---|
| Wie ändert sich der Abrollumfang? | der Rechner |
| Wie viel zeigt der Tacho danach an? | der Rechner |
| Wie verschiebt sich die Spurweite? | der Rechner |
| Darf ich diese Größe fahren? | Fahrzeugpapiere, CoC, Gutachten |
| Passt sie ohne Schleifen in den Radkasten? | Fachwerkstatt, Probemontage |
| Was muss eingetragen werden? | Prüforganisation |
Diese Trennung ist kein Kleingedrucktes, sondern der eigentliche Rat dieser Seite: Die Rechnung ist der einfache Teil. Sie ersetzt die Freigabe nicht, und keine Prozentzahl im Toleranzbereich tut das.
Mischbereifung: wenn vorn und hinten nicht dasselbe steht
Stehen in 15.1 und 15.2 unterschiedliche Größen, ist das keine Nachlässigkeit, sondern Absicht des Herstellers. Bei Fahrzeugen mit deutlicher Achslastverteilung oder viel Leistung an der Hinterachse ist hinten eine breitere Größe vorgesehen. Diese Vorgabe ist bindend: Die Achsen dürfen dann nicht auf eine gemeinsame Größe vereinheitlicht werden, nur weil ein Satz gleicher Räder günstiger ist.
Innerhalb einer Achse gilt umgekehrt: Beide Räder tragen dieselbe Größe, dieselbe Bauart und sinnvollerweise dasselbe Fabrikat und Profil. Zwei verschiedene Reifen auf einer Achse verhalten sich beim Bremsen unterschiedlich, und das merkt man genau dann, wenn man es am wenigsten gebrauchen kann.
Was passiert, wenn die Größe nicht freigegeben ist
Die Folgen einer nicht zulässigen Kombination sind gestaffelt, und die erste ist die harmloseste:
- Bei der Hauptuntersuchung gibt es keine Plakette, bis die Bereifung passt oder eingetragen ist.
- Im Straßenverkehr droht ein Bußgeld; bei erheblichen Abweichungen kann die Weiterfahrt untersagt werden.
- Die Betriebserlaubnis kann erlöschen, wenn die Änderung wesentlich ist. Damit ist das Fahrzeug nicht mehr zugelassen, obwohl der Schein im Handschuhfach liegt.
- Im Schadensfall stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Wie sie ausgeht, hängt vom Einzelfall ab – und das ist genau die Unsicherheit, die man nicht haben möchte.
Der letzte Punkt ist der Grund, warum sich die Frage nach der Freigabe nicht mit „fällt doch keinem auf" beantworten lässt. Auffallen muss es erst dann, wenn ohnehin schon etwas passiert ist.
Der Weg zur Eintragung
Soll eine Größe gefahren werden, die nirgends freigegeben ist, führt der Weg über eine Prüforganisation. Der Ablauf ist in der Regel derselbe:
- Teilegutachten oder ABE des Rad- beziehungsweise Reifenherstellers besorgen – ohne Papier kein Termin.
- Die im Gutachten genannten Auflagen umsetzen, etwa Bördeln der Kotflügelkante oder eine bestimmte Radschraube.
- Fahrzeug mit montierten Rädern, Gutachten und Fahrzeugpapieren vorführen.
- Nach der Abnahme die Änderung bei der Zulassungsstelle in die Papiere eintragen lassen.
Die Abnahme kostet Zeit und Geld, macht die Kombination aber unstrittig. Wer mehrere Größenvarianten fahren will – etwa Sommer und Winter unterschiedlich –, lässt sinnvollerweise beide zugleich prüfen.
Ältere Fahrzeugpapiere
Fahrzeuge, die vor der Umstellung auf die Zulassungsbescheinigung zugelassen wurden, tragen die Angaben an anderer Stelle: im alten Fahrzeugschein finden sich Reifengrößen bei den Feldern zu den Achsen, ergänzt um Bemerkungen zu abweichenden Ausführungen. Inhaltlich ist die Frage dieselbe – nur die Feldnummern stimmen nicht mit den heute genannten überein.
Bei sehr alten Fahrzeugen kommt hinzu, dass Größenbezeichnungen von damals nicht mehr im Handel sind. Dann führt der Weg über eine Umschlüsselung auf eine heutige Größe mit vergleichbarem Abrollumfang – und auch die gehört eingetragen.
Den rechnerischen Teil erledigt der Reifenrechner: zwei Größen eintragen und Abrollumfang, Durchmesser, Bodenfreiheit, Tacho und – mit Felgenmaßen – die Radstellung vergleichen.
Häufige Fragen
Wo im Fahrzeugschein stehen die Reifengrößen?
In der Zulassungsbescheinigung Teil I in den Feldern 15.1 und 15.2. Dort steht die Bereifung der Vorder- und der Hinterachse, jeweils mit vollständiger Größenangabe einschließlich Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex.
Darf ich nur die eingetragenen Größen fahren?
Nicht zwingend. Seit Änderungen an den Fahrzeugpapieren stehen dort oft nur noch eine oder zwei Größen, während weitere in der CoC-Bescheinigung des Herstellers freigegeben sind. Zusätzliche Größen können über ein Gutachten oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zulässig werden.
Was ist eine CoC-Bescheinigung?
Certificate of Conformity, die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers. Sie gehört zum Fahrzeug und listet unter anderem die ab Werk freigegebenen Rad-Reifen-Kombinationen – oft mehr, als im Fahrzeugschein Platz gefunden haben.
Reicht es, wenn der Abrollumfang passt?
Nein. Ein passender Abrollumfang ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Freiraum im Radkasten, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitsfreigabe und die Freigabe für genau dieses Fahrzeug entscheiden mit. Ein Rechner kann die Geometrie prüfen, nicht die Zulässigkeit.